Grazer Treibjagd-Festnahme
Tratsch, Klatsch und alles, was dem p.t. Publikum sonst noch Freude bereitet. Bitte beachtet, dass man für die Beschimpfung von Bundesländern nach § 248 StGB ein Jahr lang in den Bau wandern kann! :-)
Re: Grazer Treibjagd-Festnahme
von Dieter Henkel » 14. Dezember 2011, 20:03
Livia Rohrmoser hat geschrieben:(inklusive Erkennbarkeit z.B. von Fahrzeugen anhand des Nummernschilds oder (Einfamilien?-)Häusern anhand Straßenname und Hausnummer)
Also das ist mir neu. Im Sinne der Panoramafreiheit darfst du alles, was du von öffentlichem Grund aus ohne Hilfsmittel wie einer Leiter fotografieren kannst, aufnehmen und auch veröffentlichen.
Das Recht am eigenen Bild ist im § 78 des österreichischen Urheberrechtsgesetzes geregelt: „Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.“
Re: Grazer Treibjagd-Festnahme
von Dieter Henkel » 14. Dezember 2011, 20:05
Zitat aus der Wikipedia bezüglich Panoramafreiheit:
Das österreichische Urheberrecht erlaubt die Verwertung von Gebäudeansichten oder Teilen davon, vorausgesetzt durch die Aufnahmen werden weder das Hausrecht noch die Persönlichkeitsrechte der Bewohner verletzt. Kurz gesagt, jedermann darf auf der Straße Fotos machen, ohne den Architekten, Baumeister oder den Hauseigentümer zu fragen. Es wird damit dem Interesse der Allgemeinheit an der Freiheit des Straßenbildes Rechnung getragen. Ob das Bauwerk sich auf einer im Gemeingebrauch befindlichen öffentlichen Fläche befindet oder auf einem Privatgrundstück, ist für § 54 Z 5 UrhG unerheblich, solange die Fotografie, ohne dass das Hausgrundstück betreten wird, von einer allgemein zugänglichen Stelle aus angefertigt wird, also das Hausrecht gewahrt bleibt. Nach § 43 ABGB ist allgemein anerkannt, dass jeder Mensch auch ein Recht auf sogenannte „Namensanonymität“ hat, also Privates (Ausfluss seiner Privatsphäre) nicht in einem öffentlichen Medium genannt werden möchte, somit ein Gebäudetourismus wie etwa zu einer Prominentenvilla unterbunden wird. Fehlt allerdings die Identifizierbarkeit, können Persönlichkeitsrechte- wie z.B. ein Eingriff in die Privatsphäre- keinesfalls verletzt sein. [17]
So ist es erlaubt:
„Werke der Baukunst nach einem ausgeführten Bau oder andere Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an einem öffentlichen Ort zu befinden, zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen; ausgenommen sind das Nachbauen von Werken der Baukunst, die Vervielfältigung eines Werkes der Malkunst oder der graphischen Künste zur bleibenden Anbringung an einem Orte der genannten Art sowie die Vervielfältigung von Werken der Plastik durch die Plastik.“
– § 54 Abs. 1 Z 5 UrhG
Der Oberste Gerichtshof hat die Stelle mehrmals präzisiert: Bauwerke müssen sich im Gegensatz zu anderen Werken der bildenden Künste weder an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Ort befinden, noch ist ihre Abbildung auf die Außenansicht beschränkt (OGH 4 Ob106/89). Dies folgt aus der Tatsache, dass Innenarchitekturteile ebenfalls Werke der Baukunst sind. Demnach fallen selbst Einrichtungsgegenstände unter die freie Werknutzung, sofern sie in Verbindung mit einem bestimmten Raum und nicht allein vervielfältigt werden (OGH 4 Ob80/94). Die ideellen Interessen des Urhebers dürfen nicht verletzt werden, Sinn und Wesen dürfen also nicht entstellt werden. Bearbeitungen sind ebenso unzulässig. (OGH 4 Ob 51/94). Der Abbildung in einem Gemälde oder in einer Graphik wird jedoch ein relativ großer Spielraum eingeräumt, eine stilisierte Darstellung gilt jedoch nicht mehr als Abbildung (OHG 4 Ob51/94). Ein Wahlkampfplakat ist jedenfalls nicht bleibend (OGH 4 Ob 23/88).
Re: Grazer Treibjagd-Festnahme
von Martin Polak » 16. Dezember 2011, 13:13
So, ein wesentlicher Punkt, der noch zu klären ist, wäre die Festnahme. Meiner Nachforschung nach gibt es 2 Arten der Festnahme:
1) Das Anhalterecht (§80, Absatz 2 der Strafprozessordung), das übrigens für jeden gilt, ob Polizist oder Privater:
Es war aber nichts davon anzunehmen (weder dass eine strafbare Handlung ausgeführt wurde oder ausgeführt wird (Filmen ist, wie wir ja wissen, erlaubt!), noch dass nach der Person gefahndet wird). Das heißt, §80 hilft dem Polizisten nicht.
Die zweite Möglichkeit bietet das Verwaltungsstrafgesetz mit dem §35:
Hier steht als Voraussetzung "auf frischer Tat betreten", dh. es muss die betreffende festzunehmende Person eine strafbare Handlung unmittelbar davor ausgeführt haben oder sogar genau dabei betreten worden sein.
Das war hier nicht der Fall. Somit hilft auch §35 des Verwaltungsstrafgesetzes nicht.
Darüber hinaus regelt der §36:
Über die Zulässigkeit einer Festnahme gibt der §170 der Strafprozessordnung auskunft:
Ad (1): Hier gehts um den Verdacht, jemand habe eine strafbare Handlung bereits ausgeführt -- Filmen erfüllt diesen Tatbestand ja nicht.
Ad (2): Freiheitsstrafe mindestens 10 Jahre -- nie.
Ad (3): Versteh ich nicht wirklich in vollem Umfang.
Das heißt, ich habe die starke Vermutung, dass die Festnahme gesetzlich nicht gedeckt war. Darüber hinaus war sie meiner Meinung nach nicht verhältnismässig (§5 StPO (Gesetz- und Verhältnismäßigkeit)):
Alles in allem stelle ich fest, dass hier meiner Meinung nach ein Polizist gut dokumentiert mehrfach geltendes Recht verletzt hat, es aber offenbar soweit zur Tagesordnung gehört, dass kein medialer Aufschrei durchs Land geht. Oder aber meine Einschätzung ist falsch.
Martin
1) Das Anhalterecht (§80, Absatz 2 der Strafprozessordung), das übrigens für jeden gilt, ob Polizist oder Privater:
§ 80. (2) Wer auf Grund bestimmter Tatsachen annehmen kann, dass eine Person eine strafbare Handlung ausführe, unmittelbar zuvor ausgeführt habe oder dass wegen der Begehung einer strafbaren Handlung nach ihr gefahndet werde, ist berechtigt, diese Person auf verhältnismäßige Weise anzuhalten, jedoch zur unverzüglichen Anzeige an das nächst erreichbare Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet.
Es war aber nichts davon anzunehmen (weder dass eine strafbare Handlung ausgeführt wurde oder ausgeführt wird (Filmen ist, wie wir ja wissen, erlaubt!), noch dass nach der Person gefahndet wird). Das heißt, §80 hilft dem Polizisten nicht.
Die zweite Möglichkeit bietet das Verwaltungsstrafgesetz mit dem §35:
§ 35. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn
1.
der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
2.
begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder
3.
der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.
Hier steht als Voraussetzung "auf frischer Tat betreten", dh. es muss die betreffende festzunehmende Person eine strafbare Handlung unmittelbar davor ausgeführt haben oder sogar genau dabei betreten worden sein.
Das war hier nicht der Fall. Somit hilft auch §35 des Verwaltungsstrafgesetzes nicht.
Darüber hinaus regelt der §36:
§ 36. (1) Jeder Festgenommene ist unverzüglich der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Er ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Die Behörde hat den Angehaltenen unverzüglich zu vernehmen. Er darf keinesfalls länger als 24 Stunden angehalten werden.
(2) Bei der Festnahme und Anhaltung ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen. Für die Anhaltung gilt § 53c Abs. 1 und 2 sinngemäß; das Erfordernis genügenden Tageslichtes kann jedoch entfallen, sofern ausreichende künstliche Beleuchtung vorhanden ist.
(3) Dem Festgenommenen ist ohne unnötigen Aufschub zu gestatten, eine in § 36a Abs. 1 AVG genannte Person oder eine sonstige Person seines Vertrauens und einen Rechtsbeistand zu verständigen; über dieses Recht ist der Festgenommene zu belehren. Bestehen gegen eine Verständigung durch den Festgenommenen selbst Bedenken, so hat die Behörde die Verständigung vorzunehmen.
Über die Zulässigkeit einer Festnahme gibt der §170 der Strafprozessordnung auskunft:
170. (1) Die Festnahme einer Person, die der Begehung einer strafbaren Handlung verdächtig ist, ist zulässig,
1.
wenn sie auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen,
2.
wenn sie flüchtig ist oder sich verborgen hält oder, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werde flüchten oder sich verborgen halten,
3.
wenn sie Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versucht hat oder auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werde dies versuchen,
4.
wenn die Person einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Tat verdächtig und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werde eine eben solche, gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete Tat begehen, oder die ihr angelastete versuchte oder angedrohte Tat (§ 74 Abs. 1 Z 5 StGB) ausführen.
(2) Wenn es sich um ein Verbrechen handelt, bei dem nach dem Gesetz auf mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe zu erkennen ist, muss die Festnahme angeordnet werden, es sei denn, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, das Vorliegen aller im Abs. 1 Z 2 bis 4 angeführten Haftgründe sei auszuschließen.
(3) Festnahme und Anhaltung sind nicht zulässig, soweit sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen (§ 5).
Ad (1): Hier gehts um den Verdacht, jemand habe eine strafbare Handlung bereits ausgeführt -- Filmen erfüllt diesen Tatbestand ja nicht.
Ad (2): Freiheitsstrafe mindestens 10 Jahre -- nie.
Ad (3): Versteh ich nicht wirklich in vollem Umfang.
Das heißt, ich habe die starke Vermutung, dass die Festnahme gesetzlich nicht gedeckt war. Darüber hinaus war sie meiner Meinung nach nicht verhältnismässig (§5 StPO (Gesetz- und Verhältnismäßigkeit)):
§ 5. (1) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht dürfen bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen.
(2) Unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen und Zwangsmaßnahmen haben Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht jene zu ergreifen, welche die Rechte der Betroffenen am Geringsten beeinträchtigen. Gesetzlich eingeräumte Befugnisse sind in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Personen achtet und deren Rechte und schutzwürdige Interessen wahrt.
(3) Beschuldigte oder andere Personen zur Unternehmung, Fortsetzung oder Vollendung einer Straftat zu verleiten oder durch heimlich bestellte Personen zu einem Geständnis zu verlocken, ist unzulässig.
Alles in allem stelle ich fest, dass hier meiner Meinung nach ein Polizist gut dokumentiert mehrfach geltendes Recht verletzt hat, es aber offenbar soweit zur Tagesordnung gehört, dass kein medialer Aufschrei durchs Land geht. Oder aber meine Einschätzung ist falsch.
Martin
Re: Grazer Treibjagd-Festnahme
von Christian Bogenmayr » 21. Dezember 2011, 14:46
Martin Polak hat geschrieben:Alles in allem stelle ich fest, dass hier meiner Meinung nach ein Polizist gut dokumentiert mehrfach geltendes Recht verletzt hat, es aber offenbar soweit zur Tagesordnung gehört, dass kein medialer Aufschrei durchs Land geht. Oder aber meine Einschätzung ist falsch.
Ich glaube auch, dass hier ein grober Verstoß seitens der Exekutive vorliegt. Das Ausbleiben von einem Aufschrei führe ich auf die allgemeine Abstumpfung zum Thema Polizei zurück. Da werden ausländische MitbürgerInnen gefoltert, getötet, Demonstrationen werden gewaltsam von der Polizei aufgelöst - grundlos, wie ich anmerken möchte - Menschen werden abgeschoben und sterben dabei und endeffektlich passiert den PolizistInnen genau nix. Irgendwann geht die offensichtliche Verschleierungstaktik oder auch Verharmlosungstaktik der Regierenden auf und die Polizei bekommt mehr und mehr Rechte und kein Schwein regt sich mehr auf. Und wenn die Bullen sich mal über "sinnlose" Gesetze hinwegsetzen, dann wird das schon so passen :-(
Christian "Bogey" Bogenmayr
Bitte keine Supportfragen an mich schicken, sondern ausschließlich an Admin! Danke!
Bitte keine Supportfragen an mich schicken, sondern ausschließlich an Admin! Danke!
-

Christian Bogenmayr - Admin
34 Beiträge
• Seite 4 von 4 • 1, 2, 3, 4
- Foren-Übersicht
- Alle Cookies des Boards löschen • Delete style cookies • Time zone: Europe/Vienna [ Sommerzeit ]

